Allgemeine Geschäftsbedingungen der molco GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, diese sind ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Bestellung ist bindendes Angebot. Wir können dieses nach unserer Wahl innerhalb von 6 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
2. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
§ 3 Preise, Zahlungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe.
2. Unsere Rechnungen für Lieferungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Rechnungen für Lohnarbeiten sind nach Abnahme sofort fällig. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Bei höherem Verzugsschaden sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
3. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten sind wir berechtigt, die Preise entsprechend etwa eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen.
4. Die Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Forderungen zulässig.
5. Zahlung durch Wechsel oder Scheck wird nur nach besonderer Vereinbarung und ohne Erfüllungswirkung akzeptiert. Sämtliche damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Besteller. Diese sind sofort fällig und zahlbar.
6. Werden uns Umstände bekannt, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen sowie etwaige Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen zu widerrufen.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit
1. Alle Sendungen werden von uns sorgfältig und unter Berücksichtigung der handelsüblichen Gepflogenheiten verpackt. Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Absendung vom Versandtort über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Versicherungen gegen Transportschäden sowie gegen sonstige Verluste oder Teilverluste werden von uns nur abgeschlossen, wenn der Besteller dies ausdrücklich verlangt. Die dadurch entstehenden Kosten trägt Besteller.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3. Die verbindliche oder unverbindliche Vereinbarung von Lieferterminen oder Lieferfristen bedarf der Schriftform. Werden Anzahlungen vereinbart, setzt der Beginn der Lieferfrist voraus, dass die vereinbarte Anzahlung geleistet wird.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist dann berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Gerät der Verkäufer in Verzug, so ist dessen Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers.
6. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
7. Für die Einhaltung der Lieferfrist reicht es aus, wenn die Lieferung am letzten Tage einer vereinbarten Frist ordnungsgemäß abgesandt wurde. Transportverzögerungen hat der Verkäufer nicht zu vertreten.
§ 5 Toleranzen, Gewährleistung, Beanstandungen
1. Bei allen Lieferungen sind folgende Maßabweichungen hinzunehmen, ohne dass dies Gewährleistungsrechte auslöst:
bei Rollen: +/- 3 mm bezüglich der Breite; bei Formaten: +/- 3 mm bezüglich der Länge bzw. +/- 3 mm bezüglich der Breite. Diese Toleranzen gelten auch für Lohnarbeiten.
2. Der Besteller ist verpflichtet, eingehende Ware unverzüglich nach Eingang auch im Hinblick auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen. Etwaige Mängel muss der Besteller dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung inner- halb dieser Fristen nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3. Liegt ein von molco zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels tragen wir die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen einschließlich der Transport-, Wege- und sonstigen Kosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, ist der Besteller dazu berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rücktritt zu verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
5. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung, wenn eine Trennung zwischen einwandfreier und mangelhafter Ware oder einwandfreier und mangelhafter Leistungsteile mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Auch in diesen Fällen kann der Besteller nur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten dann entsprechend.
Für die sachgerechte Lagerung eingehender Lieferungen ist der Besteller selbst verantwortlich. Aus nicht sachgerechter Lagerung resultierende Mängel lösen keine Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüche gegen uns aus.
6. Bei der Lieferung von Sonderposten (z.B. Lagerposten oder Havarieposten) oder ähnlicher Lieferungen, welche ausdrücklich als solche oder nach Besichtigung verkauft werden, übernehmen wir keine Gewähr für Material oder Ausführung.
7. Im Falle von Lohnaufträgen übernehmen wir lediglich Gewähr für unsere eigenen Leistungen, nicht für das vom Besteller angelieferte Material. Es gilt dann das werkvertragliche Leistungsstörungsrecht nach folgender Maßgabe: Unsere Haftung beschränkt sich auf die Höhe des vereinbarten Lohns zuzüglich des Wertes der durch die fehlerhaften Arbeiten unbrauchbar gewordenen Materialien. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Soweit die Lieferung oder Leistung teilbar ist und die Fehlerhaftigkeit nur einen Teil der Leistung erfasst, beziehen sich vorstehende Bestimmungen auf die fehlerhafte Teillieferung oder Teilleistung.
Unser Werklohnanspruch mit allen Nebenansprüchen bleibt für die mangelfrei gelieferten Leistungsteile bestehen.
8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
9. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu, sie sind nicht abtretbar.
10. Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeder Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
§ 6 Muster, Nebenabreden
1. Muster und Proben sind dazu bestimmt, die Beschaffenheit der Ware in Bezug auf Stärke, Oberfläche, Haftung und andere mechanische Werte zu demonstrieren, nicht jedoch andere Eigenschaften.
2. Nebenabreden zu Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
§ 7 Haftung und Produktgefahren
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Gleiches gilt, wenn ein Schaden folgt, welcher aus einer der gelieferten Ware anhaftenden Gefahr entsteht, mag diese Gefahr auf einem Mangel der Ware beruhen oder mit ihrem vertragsgemäßen Zustand verbunden sein oder dadurch entstanden sein, dass vor dieser Gefahr nicht oder nicht ausreichend gewarnt worden ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns - aus jedem Rechtsgrund - gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
Dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Waren dürfen nur im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußert werden. Sie dürfen weder verpfändet noch an Dritte sicherungsübereignet werden.
2. Der Besteller ist berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Sicherungseigentum hinweisen und uns benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern dieser nicht durch uns gesondert zuvor erklärt wurde.
§ 9 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
3. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, ist alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Vertragspartner und uns das für unseren Sitz zuständige Gericht.
§ 10 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Molco GmbH, D-58239 Schwerte
(version 03/2012)